Satzung des Vereins Musical-Fabrik e.V.

§1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereines Musical-Fabrik e.V. ist die musikalische, theaterpädagogische und tänzerische Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Ziel der Zusammenführung von Generationen unter gleichzeitiger Stärkung, Förderung und Verbesserung der Teamfähigkeit und der Sozialkompetenz. Es soll ein kulturelles Freizeit- und Fortbildungsangebot geschaffen werden, das neben ehrenamtlichem Engagement nach Möglichkeit auch der Integration und Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund dient und auf dieser breiten Basis die Voraussetzung für die pädagogisch sinnvolle Betätigung von Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen im Rahmen kultureller, insbesondere musikalische Projekte schafft.

§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)
Der Verein führt den Namen “Musical-Fabrik”. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..

(2)
Sitz des Vereins ist Rheda-Wiedenbrück.

(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.

(2)
Die Mitgliedschaft endet

1.
durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

2.
durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung, 3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins.

(2)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Glocke“ unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§8 Vorstand des Vereins

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(3)
Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(4)
Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer ernennen (bis zu 10 Personen), die den Vorstand unterstützend beraten.

§9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Zweckwegfall fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheda-Wiedenbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kulur verwenden darf.